06.06.2025

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In der steuerlichen Gestaltung von Vermögensnachfolgen ist oftmals Kreativität gefragt. Besonders dann, wenn Freibeträge bereits ausgeschöpft sind oder anderweitige Vermögensübertragungen mit hoher steuerlicher Belastung einhergehen, lohnt sich der Blick auf alternative Gestaltungsinstrumente. Eine äußerst effektive Möglichkeit zur Übertragung von Vermögen bietet bspw. die Einbindung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Diese Gestaltungsstrategie verbindet mehrere steuerliche Mechanismen sinnvoll miteinander – mit dem Ergebnis, dass Vermögenswerte schenkungsteuerlich begünstigt übertragen und nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist einkommensteuerfrei veräußert werden können. Im Endeffekt kommt es damit zu einer „steuerbegünstigen“ Geldschenkung. Eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit insbesondere für vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien und strategisch denkende Investoren.
In diesem Artikel erfahren Sie
worauf Sie bei der Umsetzung achten müssen, um steuerliche Vorteile rechtssicher zu realisieren.
Im Zentrum dieser Variante steht der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks (z. B. Ackerland), das nicht selbst bewirtschaftet, sondern an einen Dritten – einen Landwirt – zur Nutzung verpachtet wird.
Das Grundstück bleibt damit ertragsteuerlich dem Privatvermögen zugeordnet.
In einem zweiten Schritt wird das Grundstück im Rahmen einer Schenkung – beispielsweise an ein Kind – übertragen. Die Verpachtung wird dabei unverändert fortgeführt.
Für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen gelten die Sondervorschriften des §§ 158 ff. BewG:
Ergebnis: Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer wird dadurch stark reduziert.
Zusätzlich können – bei sog. unechten Stückländereien (d.h. die Restlaufzeit des Pachtvertrages am Bewertungsstichtag beträgt weniger als 15 Jahre) – unter Berücksichtigung der üblichen Behaltefristen die Verschonungsregelungen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG genutzt werden.
Damit bleibt in vielen Fällen die Übertragung innerhalb der persönlichen Freibeträge vollständig steuerfrei – auch bei Schenkungen außerhalb des Familienkreises.
Der zweite steuerliche Vorteil entsteht nach der Übertragung:
Nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist kann der Rechtsnachfolger die Fläche einkommensteuerfrei veräußern – selbst wenn zwischenzeitlich eine erhebliche Wertsteigerung eingetreten ist.
Ein Unternehmer erwirbt im Jahr 2025 ein 5 ha großes Ackergrundstück in Niederbayern zum Kaufpreis von 750.000 €. Das Grundstück wird umgehend an einen ortsansässigen Landwirt verpachtet. Die jährlichen Pachteinnahmen in Höhe von 2.870 € stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG dar.
Die Tochter veräußert das Grundstück für 900.000 €. Die Verpachtung wurde durchgehend fortgeführt.
Ergebnis Einkommensteuer:
Ergebnis Schenkungsteuer:
Wer land- oder forstwirtschaftliche Flächen strategisch in der Vermögensnachfolge einsetzen möchte, muss mehr beachten als nur die bekannten Behaltensfristen der §§ 13a, 13b ErbStG: 5 Jahre bei Regelverschonung bzw. 7 Jahre bei Vollverschonung.
Denn: Auch nach Ablauf dieser Fristen kann es zu einer steuerlich relevanten Nachbewertung kommen.
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach einem Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, aufgegeben oder werden wesentliche Wirtschaftsgüter entnommen, greift der sogenannte Nachbewertungsvorbehalt ( § 162 Abs. 3 BewG ). In diesem Fall ist rückwirkend auf den Bewertungsstichtag der Liquidationswert des Betriebs anzusetzen ( § 166 BewG ).
Die Steuervergünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG (Regel- oder Vollverschonung) setzen voraus, dass das begünstigte Vermögen für die jeweilige Mindestdauer (5 bzw. 7 Jahre) im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen verbleibt. Wird diese Frist eingehalten, bleibt die Verschonung grundsätzlich bestehen und eine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.
Kommt es jedoch nach Ablauf der Verschonungsfrist, aber innerhalb der 15-jährigen Nachbewertungsfrist des § 162 BewG, zu einer schädlichen Veräußerung, wird der Wert des Betriebs rückwirkend auf den Bewertungsstichtag mit dem Liquidationswert angesetzt. Die Steuervergünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG bleibt zwar formal erhalten, jedoch erhöht sich durch die Nachbewertung die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage rückwirkend, sodass sich evtl. die absolute Steuerlast erhöht.
Wichtig ist:
Die Nachbewertung mit dem Liquidationswert führt nicht zum rückwirkenden Wegfall der Verschonung, sondern dazu, dass die Verschonung auf eine höhere Bemessungsgrundlage angewendet wird. Die Steuervergünstigung wird also auf den nachträglich höheren Wert (Liquidationswert) berechnet.
Dies kann evtl. bei der Regelverschonung zu einer nachteiligen Steuermehrbelastung führen, da der Verschonungsabschlag auf einen höheren Wert gewährt wird.
Bei der Vollverschonung (100 %-Abschlag) entfällt dieser Effekt meist, da der Verschonungsabschlag in voller Höhe auch auf den Liquidationswert angewendet wird und somit keine Steuer entsteht.
Die Kombination aus bewertungsbegünstigter Übertragung und einkommensteuerfreier Veräußerung macht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu einem besonders wirkungsvollen Baustein in der strategischen Vermögensnachfolgeplanung.
Der Ansatz eignet sich insbesondere dann:
Wichtig ist jedoch eine sorgfältige Planung und auf bestimmte Details zu achten – insbesondere im Hinblick auf die Bewertung, Dokumentation und Einhaltung steuerlicher Fristen.
Wir beraten Sie gerne individuell zu Grundstückslösungen in der Vermögensnachfolge, zur Nutzung der Regelverschonung und zur einkommensteuerfreien Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist.
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