Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 Vorschläge zur Vereinfachung im Bereich Nachhaltigkeit sowie EU-Investments vorgestellt. Diese beinhalten wesentliche Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung.
Die EU-Kommission hat verschiedene Vorschläge gemacht, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung gezielter und effizienter zu gestalten.
In diesem Artikel informieren wir Sie über
die neuesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU
die geplanten Änderungen der CSRD
Vorschläge zur Änderung der CSRD
Im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
Anwendungsbereich der CSRD
Der persönliche Anwendungsbereich der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD soll eingeschränkt und an die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) angenähert werden. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR gelten.
“Value Chain Cap”
Für Unternehmen, die selbst nicht (mehr) in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, soll die Europäische Kommission per delegiertem Rechtsakt einen freiwilligen Berichtsstandard erlassen, der auf dem von der EFRAG entwickelten Standard für KMU (VSME) basiert. Informationen, die von Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangt werden können, sollen ebenfalls auf diesen Standard begrenzt werden.
Überarbeitung 1. Satz ESRS
Die
Europäische Kommission plant, den Delegierten Rechtsakt zur Einführung der ESRS
zu überarbeiten. Ziel der Überarbeitung ist die Anzahl der Datenpunkte zu reduzieren, unklare Bestimmungen zu klären sowie die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften zu verbessern.
Sektorspezifische Standards
Die Befugnis der EU-Kommission zur Einführung sektorspezifischer Standards soll gestrichen werden. Dies reduziert den Regulierungsaufwand für betroffene Unternehmen und sorgt für mehr Einheitlichkeit in der Berichterstattung.
Verschiebung der Berichtspflichten
Es wird
vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Berichtspflichten unter anderem für große
Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, um
zwei Jahre zu verschieben.
Prüfungspflichten
Die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter
Sicherheit soll erhalten bleiben.
Auf die spätere Einführung einer Prüfung
mit hinreichender Sicherheit soll verzichtet
werden. Außerdem sollen gezielte Prüfungsleitlinien
entwickelt werden.
Freiwillige Taxonomie-Berichterstattung
Unternehmen, die in den neuen persönlichen Anwendungsbereich der CSRD fallen (d.h. große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten), jedoch einen jährlichen Nettoumsatz von nicht mehr als 450 Mio. EUR haben, sollen von der Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung befreit werden. Stattdessen wird eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung vorgeschlagen.
Nächste Schritte
Die Vorschläge der Europäischen Kommission befinden sich nun im Gesetzgebungsverfahren des Europäischen Parlaments und des Rates. Die geplanten Änderungen könnten die Nachhaltigkeitsberichterstattung für viele Unternehmen vereinfachen. Gleichzeitig bleibt die Verpflichtung zur Berichterstattung für große Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten bestehen, jedoch mit reduzierten Anforderungen in bestimmten Bereichen.
Unternehmen sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und prüfen, welche Auswirkungen die Änderungen auf ihre Berichtspflichten haben könnten. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
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