28.07.2026

Seit dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Rechnung im B2B-Geschäft in Deutschland nicht mehr nur ein Digitalisierungsthema, sondern gesetzlicher Standard.
Viele Unternehmen unterschätzen den Handlungsbedarf: Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt bereits. Die aktive Ausstellungspflicht wird stufenweise ausgeweitet. Wer jetzt sauber vorbereitet, vermeidet operative Hektik, fehlerhafte Rechnungsprozesse und Risiken bei der GoBD-konformen Archivierung.
In diesem Artikel informieren wir Sie über
Mit dem Wachstumschancengesetz (27. März 2024, BGBl I 2024 Nr. 108) hat der Gesetzgeber die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung bereits als Standard für Abrechnungen im Geschäftsverkehr implementiert haben.
Das Ziel: Mehr Transparenz, Steuerbetrugsbekämpfung und Anschluss an die ViDA-Initiative der Europäischen Kommission. Denn die E-Rechnung ist zugleich die Grundlage für das künftig geplante digitale Umsatzsteuer-Meldesystem der EU.
Die Pflicht zur E-Rechnung betrifft grundsätzlich Rechnungen über steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Unternehmen, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Es geht also um inländische B2B-Umsätze.
Eine E-Rechnung im gesetzlichen Sinne ist deutlich mehr als eine per E-Mail versendete PDF-Datei. Sie muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Grundlage ist die europäische Norm EN 16931. Eine Rechnung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, zum Beispiel eine reine PDF-Datei oder eine Papierrechnung, gilt künftig als sonstige Rechnung.
Bestimmte Rechnungen sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen. Für mittelständische Unternehmen ist wichtig, diese Ausnahmen sauber von den allgemeinen Übergangsfristen zu unterscheiden.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurden Kleinunternehmer ausdrücklich von der Ausstellungspflicht befreit, müssen E-Rechnungen ab 1. Januar 2025 jedoch empfangen können.
Das heißt auch Kleinunternehmer betrifft die neue Regelung:
Sie müssen zwar keine eigenen E-Rechnungen ausstellen, sollten aber organisatorisch und technisch in der Lage sein, eingehende E-Rechnungen zu empfangen, sichtbar zu machen, zu prüfen und aufzubewahren.
| Zeitpunkt | Was gilt? | Was bedeutet das in der Praxis? |
|---|---|---|
| Seit 01.01.2025 | Empfangspflicht für E-Rechnungen | Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Für den Empfang kann ein E-Mail-Postfach genügen. Entscheidend ist, dass die Rechnung anschließend verarbeitet, geprüft und archiviert werden kann. |
| Ab 01.01.2027 | Ausstellungspflicht für Unternehmen mit Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € | Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen. |
| Ab 01.01.2028 | Vollständige E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze | Die Übergangsregelungen laufen aus. Ab 2028 müssen betroffene B2B-Rechnungen grundsätzlich als E-Rechnung ausgestellt werden. |
Auch wenn die Ausstellungspflicht noch Übergangsfristen hat: Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Wer heute noch keinen geregelten Eingangskanal, keine Lesemöglichkeit und keine GoBD-konforme Ablage für E-Rechnungen hat, sollte kurzfristig handeln.
Das Gesetz verlangt kein bestimmtes Markenformat, sondern ein strukturiertes elektronisches Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht oder mit ihr interoperabel ist. In Deutschland sind vor allem XRechnung und ZUGFeRD relevant.
Für die Praxis ist entscheidend: Nicht die Lesbarkeit für den Menschen macht die Rechnung zur E-Rechnung, sondern der strukturierte Datensatz. Bei Hybridformaten wie ZUGFeRD ist deshalb der XML-Teil maßgeblich. Das PDF-Bild kann hilfreich sein, ersetzt aber nicht die maschinenlesbaren Daten.
Die Empfangspflicht bedeutet nicht, dass ab sofort jeder einzelne Verarbeitungsschritt vollautomatisiert sein muss. Unternehmen müssen aber organisatorisch sicherstellen, dass E-Rechnungen zuverlässig ankommen, nicht verloren gehen, lesbar gemacht, geprüft und revisionssicher archiviert werden.
| Bereich | Anforderung | Priorität |
|---|---|---|
| Empfang | Eindeutiger Eingangskanal, zum Beispiel ein zentrales Rechnungspostfach, Portal oder eine Schnittstelle. Zuständigkeiten und Vertretungen sollten klar geregelt sein. | Bereits erforderlich |
| Visualisierung | XML-Rechnungen müssen für die fachliche Prüfung sichtbar gemacht werden können, etwa über die Buchhaltungssoftware oder einen geeigneten Viewer. | Bereits erforderlich |
| Validierung | Prüfung, ob Format, Struktur und Pflichtangaben plausibel und vollständig sind. Nicht jede empfangene Datei ist automatisch eine ordnungsgemäße Rechnung. | Kurzfristig aufbauen |
| Verarbeitung | Anbindung an Buchhaltung, Freigabeprozess, Zahlungsverkehr und Dokumentation. Medienbrüche sollten reduziert werden. | Mittelfristig |
| Archivierung | Aufbewahrung der empfangenen Originaldaten, insbesondere des strukturierten XML-Teils, unverändert und nachvollziehbar nach GoBD-Grundsätzen. Umsatzsteuerlich gilt seit 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren (vorher zehn Jahre). | Bereits erforderlich |
| Ausstellung | Fakturierungssoftware muss spätestens zum relevanten Fristzeitpunkt konforme E-Rechnungen erzeugen und versenden können. | Bis 2027/2028 absichern |
In der Praxis reicht es daher nicht, irgendwo eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Unternehmen sollten festlegen, wer E-Rechnungen prüft, wie fehlerhafte Rechnungen behandelt werden, wie der strukturierte Datensatz archiviert wird und wie sichergestellt wird, dass Freigabe und Zahlung auf derselben geprüften Rechnung beruhen.
Die E-Rechnung an öffentliche Auftraggeber (B2G) ist in Deutschland bereits länger ein eigenes Thema. Dort spielen je nach Auftraggeber zusätzliche Anforderungen wie Portale, Leitweg-ID oder spezifische Einreichungswege eine Rolle. Die neue B2B-E-Rechnungspflicht betrifft dagegen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen. Wer sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Geschäftskunden beliefert, sollte beide Prozessvarianten getrennt dokumentieren und technisch sauber abbilden.
In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Missverständnisse. Wir räumen mit den wichtigsten auf:
Die Empfangspflicht gilt unabhängig von Umsatz und Mitarbeiterzahl. Auch Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Bei der Ausstellungspflicht sind Unternehmensgröße, Vorjahresumsatz, Übergangsfrist und konkrete Ausnahmen zu prüfen.
Nein. Eine reine PDF-Datei ist zwar elektronisch übermittelt, aber keine E-Rechnung im gesetzlichen Sinne. Entscheidend ist der strukturierte Datensatz, in der Regel XML nach EN 16931. Ohne diesen Datensatz bleibt die PDF eine sonstige Rechnung.
Nicht jedes Hybridformat ist automatisch ausreichend. Maßgeblich ist, ob der eingebettete XML-Teil den gesetzlichen Anforderungen entspricht und vollständig verarbeitet sowie archiviert wird.
Viele Softwarelösungen unterstützen E-Rechnungen, aber nicht zwangsläufig in der erforderlichen Konfiguration. Version, Formatunterstützung, Schnittstellen, Archivierung und Berechtigungen müssen konkret geprüft werden.
Es ist ernst. Die Empfangspflicht gilt seit Januar 2025. Wer jetzt noch wartet, riskiert Verzögerungen bei Zahlungen, fehlerhafte Buchungen, unklare Zuständigkeiten und Probleme bei Betriebsprüfungen. Wer keine ordnungsgemäße E-Rechnung vorweisen kann, gefährdet den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Und wer Hybridformate wie ZUGFeRD einsetzt, ohne sicherzustellen, dass PDF und XML inhaltlich übereinstimmen, schuldet die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG – unabhängig davon, ob sie materiell geschuldet wäre.
Die Umstellung ist kein Projekt von heute auf morgen – aber mit einer klaren Struktur gut beherrschbar.
Wir empfehlen folgendes Vorgehen:
Die E-Rechnungspflicht ist keine bürokratische Pflichtübung, sondern eine Chance. Unternehmen, die ihre Prozesse jetzt strukturieren, gewinnen Effizienz, reduzieren Fehlerquoten im Rechnungswesen und sind für zukünftige digitale Anforderungen besser aufgestellt.
Der Gesetzgeber lässt Übergangsfristen für die Ausstellung – aber die Empfangspflicht gilt bereits. Wer bis 2028 wartet, riskiert operative Hektik. Wer heute handelt, kann Formate, Software, Freigabeprozesse und Archivierung in Ruhe testen und die Umstellung planbar gestalten.
Unser neo :team analysiert Ihre aktuelle Situation, bewertet Ihren Handlungsbedarf und entwickelt gemeinsam mit Ihnen einen konkreten Umsetzungsplan. Von der Systemprüfung über Formatwahl und Prozessdokumentation bis zur GoBD-konformen Archivierung sorgen wir dafür, dass Sie rechtssicher und termingerecht vorbereitet sind.


