03.08.2026

Angenommen, die Deutsche Rentenversicherung kündigt für übermorgen eine Prüfung an – wären Ihre Entgeltunterlagen in diesem Moment vollständig griffbereit?
In der Praxis ist das häufig nicht der Fall: Der Arbeitsvertrag liegt im Papierordner, die Meldung der Krankenkasse im E-Mail-Postfach und die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Werkstudentin noch auf dem Schreibtisch der Personalabteilung. Genau dieser Umgang mit Unterlagen wird ab 2027 zum Risiko.
Denn zum 1. Januar 2027 endet eine bestehende Übergangsregelung: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Entgelt- und Sozialversicherungsunterlagen dann grundsätzlich elektronisch führen. Neu ist die Pflicht an sich nicht. Zum 31. Dezember 2026 entfällt jedoch die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BVV von der elektronischen Führung befreien zu lassen.
Wer bislang befreit war oder sich noch nicht mit der Umstellung beschäftigt hat, sollte jetzt handeln. Wir erklären, was rechtlich dahintersteht, welche Unterlagen betroffen sind und wie Sie Ihre Ablage, Prozesse und Systeme auf die Anforderungen vorbereiten.
In diesem Artikel informieren wir Sie darüber,
Entgeltunterlagen sind alle Dokumente und Aufzeichnungen, die ein Arbeitgeber für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung benötigt.
Dazu gehören nicht nur die laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Relevant sind auch zahlreiche begleitende Nachweise, etwa Befreiungsanträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Beschäftigungsnachweise oder Bescheide der Krankenkassen.
Ab dem 1. Januar 2027 reicht es nicht mehr aus, diese Unterlagen in Papierform vorzuhalten. Sie müssen elektronisch geführt, aufbewahrt und im Prüfungsfall unverzüglich lesbar bereitgestellt werden können (§ 8 Abs. 2 BVV).
| Anforderung | Bisher | Ab 2027 |
|---|---|---|
| Ablage | Unterlagen liegen in Papierordnern, E-Mail-Postfächern oder auf unterschiedlichen Laufwerken | Zentrale und strukturierte elektronische Ablage |
| Zugriff | Unterlagen sind vorhanden, müssen jedoch bei Bedarf zusammengetragen werden | Schnelle Auffindbarkeit und kurzfristige Bereitstellung |
| Datenqualität | Mehrere Versionen, unvollständige Scans oder uneinheitliche Bezeichnungen | Vollständige, lesbare und eindeutig zugeordnete Unterlagen |
| Zuständigkeit | Verantwortung ist zwischen HR, Lohnbuchhaltung, Führungskräften und Kanzlei verteilt | Klare Rollen und verbindliche Ablageprozesse |
Ab 2027 zählt nicht mehr nur, ob eine Unterlage grundsätzlich vorhanden ist. Sie muss im Bedarfsfall auch vollständig, eindeutig zugeordnet, lesbar und elektronisch bereitstellbar sein.
Betroffen sind grundsätzlich alle Arbeitgeber, die der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung unterliegen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
Vom Kleinstbetrieb bis zum Konzern gilt dieselbe Verpflichtung. Eine Sonderregel für kleinere Betriebe gibt es nicht.
Auch wenn die Lohnabrechnung vollständig oder teilweise an eine Steuerkanzlei oder einen anderen Dienstleister ausgelagert wurde, bleibt der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Führung und Bereitstellung der Entgeltunterlagen verantwortlich.
Entscheidend ist dabei nicht allein die Bezeichnung eines Dokuments. Maßgeblich ist, ob die Unterlage für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für die Beitragsberechnung relevant ist.
Die Pflicht stützt sich nicht auf ein einzelnes neues Gesetz, sondern auf ein Zusammenspiel mehrerer Regelungen:
Gesetz / Verordnung | Bedeutung für Arbeitgeber | Einordnung |
|---|---|---|
§ 28f SGB IV | Grundpflicht zur vollständigen und geordneten Führung von Entgeltunterlagen | in Kraft seit 1989 |
§ 8 BVV (Beitragsverfahrensverordnung) | Bestimmt, welche Entgeltunterlagen vorzulegen beziehungsweise elektronisch zu führen sind | seit 2022 in Kraft, ab 2027 ohne Befreiungsmöglichkeit verbindlich |
§ 9a BVV (Beitragsverfahrensverordnung) | Bestimmt die technischen Grundlagen, wie die Daten strukturiert und übermittelt werden müssen | Technische und organisatorische Konkretisierung ab 2027 |
§ 28p SGB IV | Bildet die rechtliche Basis für die Betriebsprüfung | In Kraft seit 1989, seit 2023 Pflicht zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) |
Digital gespeichert bedeutet nicht automatisch prüfungssicher aufbewahrt. Entscheidend ist, wie die Unterlagen erfasst, abgelegt, geschützt und im Prüfungsfall bereitgestellt werden.
Ein Werkstudent reicht im Sommersemester eine neue Immatrikulationsbescheinigung ein, weil er die Hochschule gewechselt hat. Bei einer Betriebsprüfung möchte die Prüferin nachvollziehen, ob die Versicherungsfreiheit über den gesamten Zeitraum korrekt beurteilt wurde.
Die Immatrikulationsbescheinigung ist in der digitalen Akte hinterlegt, eindeutig dem Beschäftigten und dem Zeitraum zugeordnet und nach dem Schema Jahr_Name_Dateibezeichnung.pdf benannt. Der Stundennachweis wurde von der Teamleitung an die Personalabteilung weitergegeben, von dieser digitalisiert, korrekt benannt und ebenfalls in der digitalen Akte abgelegt.
Ein Mitarbeiter kehrt nach zwölf Monaten Elternzeit in Teilzeit statt in Vollzeit zurück. Der Prüfer fragt, ob die Beitragsberechnung korrekt angepasst wurde.
Der Antrag auf Elternzeit liegt nur als Ausdruck bei der Führungskraft.
Die neue Teilzeitregelung wurde mündlich vereinbart und nicht vollständig dokumentiert.
Die Lohnabrechnung erhält die Information verspätet oder gar nicht.
Der Antrag auf Elternzeit, die Teilzeitvereinbarung mit neuer Stundenzahl und die angepasste sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind vollständig in der digitalen Akte hinterlegt. Alle Unterlagen sind eindeutig dem Mitarbeiter und dem betreffenden Zeitraum zugeordnet und so abgelegt, dass die Anpassung der Beitragsberechnung unmittelbar nachvollzogen werden kann.
Der Gesetzgeber schreibt nach dem zugrunde gelegten Artikel kein bestimmtes Produkt vor. Entscheidend ist, dass die Unterlagen die fachlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllen.
Eine strukturierte digitale Personalakte oder ein geeignetes Dokumentenmanagementsystem kann die Umsetzung jedoch wesentlich erleichtern. Voraussetzung ist, dass die Ablage nicht nur technisch vorhanden, sondern auf die Lohn- und Personalprozesse abgestimmt ist.
Ein Datenmanagementsystem allein erfüllt die Anforderungen nicht automatisch. Entscheidend ist, wie die Unterlagen darin organisiert werden. Sie müssen vollständig, eindeutig zugeordnet, vor unbemerkten Veränderungen geschützt und im Prüfungsfall schnell auffindbar sein. Ohne passende Struktur für Lohn- und Personalprozesse bleibt auch ein leistungsfähiges System lückenhaft.
Selbst wenn die Lohnabrechnung ganz oder teilweise ausgelagert ist, bleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Entgeltunterlagen beim Arbeitgeber. Kanzlei und Unternehmen müssen daher eindeutig festlegen:
Dies ist auch dann wichtig, wenn später die Kanzlei, der Dienstleister oder das verwendete System gewechselt wird.
Fehlen elektronische Entgeltunterlagen bei einer Betriebsprüfung oder sind diese nicht eindeutig zuzuordnen, kann sich der Prüfungsablauf erheblich verzögern.
Mögliche Folgen sind:
Wer die Umstellung frühzeitig angeht, vermeidet diese Reibungsverluste und finanzielle Risiken.
Um die Anforderungen ab 2027 zuverlässig zu erfüllen, lohnt sich ein strukturierter Blick auf folgende Handlungsfelder.
Erfassen, welche Unterlagen aktuell wo und in welcher Form vorliegen.
Definieren, wo die vollständige elektronische Entgeltakte geführt werden soll.
Klare Regeln und Abläufe für Erfassung, Digitalisierung und Ablage schaffen.
Das Zusammenspiel von HR-System, Lohnabrechnung, DMS und Kanzlei abstimmen.
Sensible Beschäftigtendaten vor unbefugtem Zugriff, Verlust und unkontrollierter Löschung schützen.
Sicherstellen, dass die festgelegten Prozesse im Alltag eingehalten werden
Die Umstellung rechtzeitig vor dem gesetzlichen Stichtag abschließen.
Simulieren Sie noch vor dem 1. Januar 2027 eine Betriebsprüfung. Wählen Sie dafür zufällig drei Beschäftigte aus und stellen Sie alle relevanten Unterlagen so zusammen, als handele es sich um eine echte Prüfung. Dauert die Zusammenstellung der Dokumente länger als 30 Minuten oder fehlen Unterlagen, werden Schwachstellen in Prozessen, Zuständigkeiten und Ablage schnell sichtbar.
Beheben Sie diese Lücken vor dem Stichtag und prüfen Sie ab 2027 mindestens einmal jährlich, ob alle relevanten Entgeltunterlagen weiterhin vollständig und kurzfristig verfügbar sind.
Die digitale Aufbewahrungspflicht für Entgeltunterlagen ist keine kurzfristige Überraschung, sondern das folgerichtige Ende einer Übergangsfrist. Wer jetzt Bestand, Prozesse und Systeme prüft, kommt entspannt durch den Stichtag 1. Januar 2027 – und ist zugleich für künftige Prüfungen besser aufgestellt. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Lohn- und Personalprozesse rechtssicher und praxistauglich auf die neuen Anforderungen umzustellen.


