03.08.2026

Elektronische Entgeltunterlagen: Pflichten & Fristen für Arbeitgeber ab 2027

faq-elektronische-entgeltunterlagen
faq-elektronische-entgeltunterlagen

Ansprechpartnerin:

Petra Braun

Referentin Lohnabrechnung

Lesezeit: 10 Minuten

Angenommen, die Deutsche Rentenversicherung kündigt für übermorgen eine Prüfung an – wären Ihre Entgeltunterlagen in diesem Moment vollständig griffbereit?

In der Praxis ist das häufig nicht der Fall: Der Arbeitsvertrag liegt im Papierordner, die Meldung der Krankenkasse im E-Mail-Postfach und die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Werkstudentin noch auf dem Schreibtisch der Personalabteilung. Genau dieser Umgang mit Unterlagen wird ab 2027 zum Risiko.

Denn zum 1. Januar 2027 endet eine bestehende Übergangsregelung: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Entgelt- und Sozialversicherungsunterlagen dann grundsätzlich elektronisch führen. Neu ist die Pflicht an sich nicht. Zum 31. Dezember 2026 entfällt jedoch die Möglichkeit, sich nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BVV von der elektronischen Führung befreien zu lassen.

Wer bislang befreit war oder sich noch nicht mit der Umstellung beschäftigt hat, sollte jetzt handeln. Wir erklären, was rechtlich dahintersteht, welche Unterlagen betroffen sind und wie Sie Ihre Ablage, Prozesse und Systeme auf die Anforderungen vorbereiten.


In diesem Artikel informieren wir Sie darüber,

  • welche rechtlichen Grundlagen gelten.
  • was sich ab 2027 in der Praxis ändert.
  • welche Arbeitgeber und Unterlagen betroffen sind.
  • welche technischen und organisatorischen Anforderungen zu beachten sind.
  • wie DATEV Personal die Umsetzung unterstützen kann.
  • welche Konsequenzen bei unvollständigen Unterlagen drohen.
  • welche Schritte Sie jetzt einleiten sollten.

Worum geht es?

Entgeltunterlagen sind alle Dokumente und Aufzeichnungen, die ein Arbeitgeber für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung benötigt.

Dazu gehören nicht nur die laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Relevant sind auch zahlreiche begleitende Nachweise, etwa Befreiungsanträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Beschäftigungsnachweise oder Bescheide der Krankenkassen.

Ab dem 1. Januar 2027 reicht es nicht mehr aus, diese Unterlagen in Papierform vorzuhalten. Sie müssen elektronisch geführt, aufbewahrt und im Prüfungsfall unverzüglich lesbar bereitgestellt werden können (§ 8 Abs. 2 BVV).

Was ändert sich konkret?

AnforderungBisherAb 2027
AblageUnterlagen liegen in Papierordnern, E-Mail-Postfächern oder auf unterschiedlichen LaufwerkenZentrale und strukturierte elektronische Ablage
ZugriffUnterlagen sind vorhanden, müssen jedoch bei Bedarf zusammengetragen werdenSchnelle Auffindbarkeit und kurzfristige Bereitstellung
DatenqualitätMehrere Versionen, unvollständige Scans oder uneinheitliche BezeichnungenVollständige, lesbare und eindeutig zugeordnete Unterlagen
ZuständigkeitVerantwortung ist zwischen HR, Lohnbuchhaltung, Führungskräften und Kanzlei verteiltKlare Rollen und verbindliche Ablageprozesse

Ab 2027 zählt nicht mehr nur, ob eine Unterlage grundsätzlich vorhanden ist. Sie muss im Bedarfsfall auch vollständig, eindeutig zugeordnet, lesbar und elektronisch bereitstellbar sein.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Arbeitgeber, die der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung unterliegen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.

Vom Kleinstbetrieb bis zum Konzern gilt dieselbe Verpflichtung. Eine Sonderregel für kleinere Betriebe gibt es nicht.

Auch wenn die Lohnabrechnung vollständig oder teilweise an eine Steuerkanzlei oder einen anderen Dienstleister ausgelagert wurde, bleibt der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Führung und Bereitstellung der Entgeltunterlagen verantwortlich.

Welche Unterlagen sind betroffen?

Entscheidend ist dabei nicht allein die Bezeichnung eines Dokuments. Maßgeblich ist, ob die Unterlage für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für die Beitragsberechnung relevant ist.

Die rechtliche Grundlage im Überblick

Die Pflicht stützt sich nicht auf ein einzelnes neues Gesetz, sondern auf ein Zusammenspiel mehrerer Regelungen:

Gesetz / Verordnung

Bedeutung für Arbeitgeber

Einordnung

§ 28f SGB IV

Grundpflicht zur vollständigen und geordneten Führung von Entgeltunterlagen

in Kraft seit 1989

§ 8 BVV (Beitragsverfahrensverordnung)

Bestimmt, welche Entgeltunterlagen vorzulegen beziehungsweise elektronisch zu führen sind

seit 2022 in Kraft, ab 2027 ohne Befreiungsmöglichkeit verbindlich

§ 9a BVV (Beitragsverfahrensverordnung)

Bestimmt die technischen Grundlagen, wie die Daten strukturiert und übermittelt werden müssen

Technische und organisatorische Konkretisierung ab 2027

§ 28p SGB IV

Bildet die rechtliche Basis für die Betriebsprüfung

In Kraft seit 1989, seit 2023 Pflicht zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP)

Welche technischen Anforderungen gelten?

Digital gespeichert bedeutet nicht automatisch prüfungssicher aufbewahrt. Entscheidend ist, wie die Unterlagen erfasst, abgelegt, geschützt und im Prüfungsfall bereitgestellt werden.

So wirkt sich das in der Praxis aus

Beispiel 1: Der Werkstudent, der die Hochschule wechselt

Ein Werkstudent reicht im Sommersemester eine neue Immatrikulationsbescheinigung ein, weil er die Hochschule gewechselt hat. Bei einer Betriebsprüfung möchte die Prüferin nachvollziehen, ob die Versicherungsfreiheit über den gesamten Zeitraum korrekt beurteilt wurde.

Bisher:

Die neue Immatrikulationsbescheinigung ist Anhang in einer E-Mail an die Personalabteilung.
Der Stundennachweis liegt ausgedruckt auf dem Schreibtisch der Teamleitung.

Ab 2027:

Die Immatrikulationsbescheinigung ist in der digitalen Akte hinterlegt, eindeutig dem Beschäftigten und dem Zeitraum zugeordnet und nach dem Schema Jahr_Name_Dateibezeichnung.pdf benannt. Der Stundennachweis wurde von der Teamleitung an die Personalabteilung weitergegeben, von dieser digitalisiert, korrekt benannt und ebenfalls in der digitalen Akte abgelegt.

Beispiel 2: Die Rückkehr aus der Elternzeit

Ein Mitarbeiter kehrt nach zwölf Monaten Elternzeit in Teilzeit statt in Vollzeit zurück. Der Prüfer fragt, ob die Beitragsberechnung korrekt angepasst wurde.

Bisher:

Der Antrag auf Elternzeit liegt nur als Ausdruck bei der Führungskraft.

Die neue Teilzeitregelung wurde mündlich vereinbart und nicht vollständig dokumentiert.

Die Lohnabrechnung erhält die Information verspätet oder gar nicht.

Ab 2027:

Der Antrag auf Elternzeit, die Teilzeitvereinbarung mit neuer Stundenzahl und die angepasste sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind vollständig in der digitalen Akte hinterlegt. Alle Unterlagen sind eindeutig dem Mitarbeiter und dem betreffenden Zeitraum zugeordnet und so abgelegt, dass die Anpassung der Beitragsberechnung unmittelbar nachvollzogen werden kann.

Welche Rolle spielt eine digitale Personalakte?

Der Gesetzgeber schreibt nach dem zugrunde gelegten Artikel kein bestimmtes Produkt vor. Entscheidend ist, dass die Unterlagen die fachlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllen.

Eine strukturierte digitale Personalakte oder ein geeignetes Dokumentenmanagementsystem kann die Umsetzung jedoch wesentlich erleichtern. Voraussetzung ist, dass die Ablage nicht nur technisch vorhanden, sondern auf die Lohn- und Personalprozesse abgestimmt ist.

DATEV Personal als digitale Personalakte

Zwei verbreitete Denkfehler

Denkfehler 1: „Wir haben ein DMS, also sind wir auf der sicheren Seite.“

Ein Datenmanagementsystem allein erfüllt die Anforderungen nicht automatisch. Entscheidend ist, wie die Unterlagen darin organisiert werden. Sie müssen vollständig, eindeutig zugeordnet, vor unbemerkten Veränderungen geschützt und im Prüfungsfall schnell auffindbar sein. Ohne passende Struktur für Lohn- und Personalprozesse bleibt auch ein leistungsfähiges System lückenhaft.

Denkfehler 2: „Das übernimmt unsere Steuerkanzlei.“

Selbst wenn die Lohnabrechnung ganz oder teilweise ausgelagert ist, bleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Entgeltunterlagen beim Arbeitgeber. Kanzlei und Unternehmen müssen daher eindeutig festlegen:

  • Welche Unterlagen bei der Kanzlei entstehen.
  • Welche Dokumente im Unternehmen verbleiben.
  • Wie Unterlagen übermittelt werden.
  • Wo die vollständige Ablage geführt wird.
  • Wer sie im Prüfungsfall bereitstellt.

Dies ist auch dann wichtig, wenn später die Kanzlei, der Dienstleister oder das verwendete System gewechselt wird.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Fehlen elektronische Entgeltunterlagen bei einer Betriebsprüfung oder sind diese nicht eindeutig zuzuordnen, kann sich der Prüfungsablauf erheblich verzögern.

Mögliche Folgen sind:

  • Rückfragen der Prüferinnen und Prüfer,
  • zusätzlicher Abstimmungs- und Suchaufwand,
  • Nachforderung von Unterlagen,
  • erschwerte Nachweise zur korrekten Beitragsberechnung und
  • im ungünstigen Fall Nacherhebungen.

Wer die Umstellung frühzeitig angeht, vermeidet diese Reibungsverluste und finanzielle Risiken.

Maßnahmenplan: Was Sie jetzt tun sollten

Um die Anforderungen ab 2027 zuverlässig zu erfüllen, lohnt sich ein strukturierter Blick auf folgende Handlungsfelder.

1. Bestandsaufnahme durchführen

Erfassen, welche Unterlagen aktuell wo und in welcher Form vorliegen.

  • Prüfen Sie Lohnsoftware, DMS, E-Mail-Postfächer, lokale Laufwerke, Papierakten und Unterlagen bei Führungskräften.
  • Beziehen Sie auch Dokumente ein, die außerhalb der eigentlichen Lohnabrechnung entstehen.

2. Zielbild und Ablagestruktur festlegen

Definieren, wo die vollständige elektronische Entgeltakte geführt werden soll.

  • Nutzen Sie zulässige Dateiformate.
  • Vermeiden Sie Sammelscans.
  • Legen Sie ein einheitliches Benennungsschema fest, zum Beispiel Jahr_Name_Dokumentart.pdf.

3. Prozesse und Zuständigkeiten dokumentieren

Klare Regeln und Abläufe für Erfassung, Digitalisierung und Ablage schaffen.

  • Legen Sie schriftlich fest, wer Unterlagen erstellt, übermittelt, digitalisiert, auf Vollständigkeit prüft, ablegt, korrigiert und im Prüfungsfall bereitstellt.

4. Systeme und Schnittstellen prüfen

Das Zusammenspiel von HR-System, Lohnabrechnung, DMS und Kanzlei abstimmen.

  • Prüfen Sie, welche Daten automatisch übertragen werden können und welche Unterlagen manuell übernommen werden müssen.
  • Klären Sie auch, ob Suchfunktionen, Exportmöglichkeiten, Protokollierung und langfristige Lesbarkeit gewährleistet sind.

5. Datenschutz und Datensicherung regeln

Sensible Beschäftigtendaten vor unbefugtem Zugriff, Verlust und unkontrollierter Löschung schützen.

  • Richten Sie rollenbasierte Berechtigungen ein.
  • Richten Sie regelmäßige Backups sowie geregelte Aufbewahrungs- und Löschprozesse ein.

6. Mitarbeitende schulen

Sicherstellen, dass die festgelegten Prozesse im Alltag eingehalten werden

  • Beziehen Sie insbesondere HR, Lohnabrechnung, Buchhaltung, Führungskräfte und IT ein.
  • Vermitteln Sie, welche Unterlagen prüfungsrelevant sind und wo und wie sie abzulegen sind.

7. Zeitplan festlegen

Die Umstellung rechtzeitig vor dem gesetzlichen Stichtag abschließen.

  • Planen Sie die Umsetzung so, dass Ablagestruktur, Prozesse, Zuständigkeiten und Systeme deutlich vor dem 31. Dezember 2026 eingerichtet und im Alltag erprobt sind.

Praxistipp:

Simulieren Sie noch vor dem 1. Januar 2027 eine Betriebsprüfung. Wählen Sie dafür zufällig drei Beschäftigte aus und stellen Sie alle relevanten Unterlagen so zusammen, als handele es sich um eine echte Prüfung. Dauert die Zusammenstellung der Dokumente länger als 30 Minuten oder fehlen Unterlagen, werden Schwachstellen in Prozessen, Zuständigkeiten und Ablage schnell sichtbar.

Beheben Sie diese Lücken vor dem Stichtag und prüfen Sie ab 2027 mindestens einmal jährlich, ob alle relevanten Entgeltunterlagen weiterhin vollständig und kurzfristig verfügbar sind.

So kommen Sie entspannt durch den Stichtag

Die digitale Aufbewahrungspflicht für Entgeltunterlagen ist keine kurzfristige Überraschung, sondern das folgerichtige Ende einer Übergangsfrist. Wer jetzt Bestand, Prozesse und Systeme prüft, kommt entspannt durch den Stichtag 1. Januar 2027 – und ist zugleich für künftige Prüfungen besser aufgestellt. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Lohn- und Personalprozesse rechtssicher und praxistauglich auf die neuen Anforderungen umzustellen.

Die wichtigsten Fragen zu elektronischen Entgeltunterlagen

Weitere Servicethemen