Unternehmenssicherung durch Stiftungen: Wie mittelständische Unternehmen von Familienstiftungen profitieren
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Autor:
Thomas Stangl
Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT), Lehrbeauftragter der Hochschule München Partner Isen
Gerade für mittelständische Unternehmer bedeutet das: Das Unternehmen kann in einer rechtlich verselbstständigten Struktur gehalten werden. Dadurch bleibt es unabhängig von familiären Veränderungen wie Scheidung, Tod oder Streitigkeiten.
2. Rechtliche Grundlagen einer Familienstiftung
Bevor steuerliche Fragen im Mittelpunkt stehen, muss zunächst die rechtliche Struktur der Stiftung klar definiert werden. Denn sie bildet das Fundament für alles Weitere.
2.1 Welche Arten von Stiftungen gibt es?
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Formen:
Gemeinnützige Stiftungen
Diese verfolgen ausschließlich und unmittelbar mindestens einen steuerbegünstigten Zweck (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) und verwirklichen diesen z.B. durch eigene Projekte, Förderungen oder die Unterstützung anderer gemeinnütziger Körperschaften.
Familienstiftungen
Hier steht nicht die Allgemeinheit, sondern die Familie im Mittelpunkt. Ziel ist es, das Vermögen – häufig Unternehmensanteile – dauerhaft zu sichern und die Familie aus den Erträgen zu versorgen.
Praxistipp: Für mittelständische Unternehmen ist die Familienstiftung interessant, weil sie die wirtschaftlichen Erträge des Unternehmens der Familie zugutekommen lässt, während die Stimm- und Eigentumsrechte am Unternehmen dauerhaft in der Stiftung gebündelt bleiben können.
2.2 Was regelt die Stiftungssatzung?
Die Gestaltung der Stiftungssatzung ist von wesentlicher Bedeutung. Sie regelt insbesondere:
Welchen Zweck die Stiftung verfolgt
Wer begünstigt ist (Destinatäre), z.B. Kinder, Enkel, Ehepartner
Wann und in welcher Höhe Ausschüttungen erfolgen
Wer die Stiftung führt (Vorstand, ggf. Stiftungsrat) und deren Aufgaben
Ob die Stiftung dauerhaft („auf ewig“) besteht oder als Verbrauchsstiftung angelegt ist
Praxishinweis:
Bei Familienstiftungen ist zudem die laufende Verwaltung durch den Vorstand (ggf. unter Kontrolle eines Stiftungsrats) sowie die Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht zu beachten (z.B. Regierung von Oberbayern).
Gerade im Hinblick auf spätere steuerliche Folgen ist eine präzise Definition der begünstigten Generationen in der Satzung von großer praktischer Bedeutung.
3. Unternehmenssicherung durch Familienstiftungen
Eine Familienstiftung dient der langfristigen Sicherung des Unternehmensvermögens und der Versorgung der Familie.
Durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder anderem Vermögen auf die Stiftung kann:
der Zusammenhalt des Unternehmensvermögens gewährleistet werden,
die Unternehmensfortführung unabhängig von Erbfolgen und Erbstreitigkeiten gesichert werden,
die dauerhafte Versorgung der Familie aus den Erträgen sichergestellt werden.
Die Stiftung als juristische Person bleibt auch über Generationen hinweg bestehen, während sich der Kreis der Destinatäre entsprechend der Satzung verändert.
4. Besteuerung bei der Errichtung einer Familienstiftung
4.1 Einkommensteuerliche Aspekte
Bei der Errichtung einer Familienstiftung ist es wichtig, die einkommensteuerlichen Aspekte zu betrachten.
Werden beispielsweise Mitunternehmeranteile (z. B. Anteile an einer Personenhandelsgesellschaft wie einer OHG oder KG) auf eine steuerpflichtige Stiftung übertragen, ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:
Buchwertneutrale Übertragung:
Wird der gesamte Mitunternehmeranteil übertragen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen zum sogenannten Buchwert erfolgen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Das bedeutet: Die im Unternehmen enthaltenen stillen Reserven müssen nicht sofort versteuert werden. Die Stiftung übernimmt die bisherigen Buchwerte und führt sie fort (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Keine Buchwertübertragung bei „Mitunternehmerteilanteilen“:
Werden hingegen nur Teile eines Mitunternehmeranteils übertragen (sogenannte Mitunternehmerteilanteile), greift diese Buchwertregelung nicht (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).
In diesem Fall kommt es zur sogenannten Aufgabebesteuerung (§ 16 EStG). Das bedeutet: Die stillen Reserven werden aufgedeckt und müssen versteuert werden.
Das „Alles-oder-Nichts“-Prinzip
Vereinfacht gilt: Entweder wird der komplette Mitunternehmeranteil übertragen. Oder es werden nur Teilanteile übertragen – dann kommt es regelmäßig zur Besteuerung.
Gerade bei der Übertragung von Unternehmensanteilen auf eine Familienstiftung ist daher eine sorgfältige einkommensteuerliche Strukturierungerforderlich, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und Gestaltungsspielräume zu nutzen.
4.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Errichtung
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung ist grundsätzlich erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig.
Erstübertragung: Die Vermögensübertragung bei Gründung der Stiftung gilt steuerlich entweder als Schenkung zu Lebzeiten (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) oder als Erwerb im Todesfall (nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) und unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Steuerbegünstigungen: Es können Steuerbefreiungen und -vergünstigungen angewendet werden, insbesondere für Betriebsvermögen (nach den Vorschriften der §§ 13c, 28a ErbStG).
Besonderheit: Steuerklassenprivileg der Familienstiftung Bei einer Familienstiftung bestimmt sich die Steuerklasse – und damit Freibetrag und Steuersatz – nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsverfassung entferntesten Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Dies wird als Steuerklassenprivileg bezeichnet.
Ein Praxisbeispiel zeigt die Bedeutung der Satzungsgestaltung:
In einer Familienstiftung ist geregelt, dass zunächst die Stifterin, ihr Ehemann und die Tochter begünstigt sind (50 %, 45 %, 5 %). Mit Geburt weiterer Abkömmlinge sollen die Ausschüttungen dann generationsweise verteilt werden (80 % an die älteste lebende Generation, jeweils 10 % an die nachfolgenden zwei Generationen).
Im Zeitpunkt der Errichtung existierte nur die Tochter (Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 €). Aufgrund des Wortlauts des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wird aber nach der Rechtsprechung bereits die (noch nicht vorhandene) Enkelgeneration als begünstigt angesehen, sodass zwar weiterhin Steuerklasse I gilt, jedoch nur der Freibetrag für Enkelkinder in Höhe von 200.000 € Anwendung findet.
Praxishinweis:
Die genaue Formulierung der Stiftungssatzung hat unmittelbare steuerliche Auswirkungen. Welche Generationen als begünstigt definiert werden, sollte daher sorgfältig überlegt werden.
4.3 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei späteren Vermögensübertragungen
Auch spätere Vermögensübertragungen an die Stiftung – egal ob zu Lebzeiten oder im Todesfall – sind steuerpflichtig:
Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 ErbStG)
Lebzeitige Zuwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Steuerbefreiungen, insbesondere für Betriebsvermögen können auch hier angewendet werden.
Wichtig: Für diese späteren Zuwendungen gilt das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 ErbStG nicht.
Die Versteuerung erfolgt stets nach Steuerklasse III mit:
Freibetrag 20.000 €
Steuersatz 30 % bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 6 Mio. €
Steuersatz 50 % bei höheren Erwerbswerten
4.4 Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Immobilien
Werden Immobilien auf eine Stiftung übertragen, ist zusätzlich die Grunderwerbsteuer zu prüfen.
Unentgeltliche Übertragung: Handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung, liegt regelmäßig eine Schenkung vor, sodass keine Grunderwerbsteuer anfällt (§ 3 Nr. 2 GrEStG).
Schenkung unter Auflage: Schenkungen unter Auflage unterliegen der Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Werts der Auflage. Dieser Wert ist bei der Schenkungsteuer abziehbar (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).
Erwerb von Todes wegen: Die genannte Befreiung findet im Falle des Erwerbs von Todes wegen nach § 3 Nr. 2 GrEStG keine Anwendung.
Entgeltlicher Erwerb: Erfolgt ein entgeltlicher Erwerb (z.B. durch Übernahme von Verbindlichkeiten), fällt insoweit Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 GrEStG an.
Besonderheit bei Share-Deals
Werden nicht Immobilien direkt übertragen, sondern Gesellschaftsanteile, die Immobilien halten (sogenannte Share-Deals), gelten besondere Regeln. Hier ist eine gesonderte steuerliche Prüfung notwendig.
5. Laufende Besteuerung der Stiftung
Ist die Familienstiftung einmal errichtet, wird sie steuerlich wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt. Sie muss daher laufend Steuern zahlen – je nach Art der Einkünfte.
5.1 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Stiftung
Eine rechtsfähige Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer.
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht: Wenn sich die Geschäftsleitung im Inland befindet, besteht unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (nach § 1 Abs. 1 Nr. 4/5 KStG). Dies kann auch ausländische Stiftungen betreffen.
Beginn der Steuerpflicht: Die Steuerpflicht beginnt mit staatlicher Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung.
Welteinkommensprinzip: Grundsätzlich unterliegt das Welteinkommen der Besteuerung.
Einkunftsermittlung: Die Einkünfte werden nach den Vorschriften des KStG und EStG ermittelt, d.h. grundsätzlich sind alle Einkunftsarten möglich.
Wichtige Einzelfälle:
Immobilien: Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien können steuerfrei sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei wird auch die Besitzzeit des Rechtsvorgängers berücksichtigt. (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG)
Anteile an Kapitalgesellschaften: Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), sofern eine Beteiligung von mindestens 10 % besteht.
Steuersatz und Freibetrag:
Es besteht ein Freibetrag in Höhe von 5.000 € (§ 24 Satz 1 KStG).
Auf das zu versteuernde Einkommen wird Körperschaftsteuer erhoben (§ 23 Abs. 1 KStG).
Hinzu kommt Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer (§ 2 Nr. 3 SolZG), sodass sich aktuell eine Gesamtbelastung von 15,825 % ergibt.
5.2 Gewerbesteuerliche Behandlung
Ob Gewerbesteuer anfällt, hängt insbesondere von der Art der Beteiligungen und Tätigkeiten der Stiftung ab.
Beteiligung an gewerblich tätiger Personengesellschaft: Ist die Stiftung an einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt, liegt regelmäßig ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. In diesem Fall fällt Gewerbesteuer an. Ist die Personengesellschaft jedoch ausschließlich vermögensverwaltend tätig, liegt kein Gewerbebetrieb vor – dann fällt keine Gewerbesteuer an.
Beteiligung an Kapitalgesellschaft: Grundsätzlich liegt Vermögensverwaltung vor. Anders ist dies aber bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung oder wenn die Stiftung wesentlichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft ausübt.
Kürzungen: Allgemeine Kürzungsvorschriften des § 9 GewStG sind zu beachten.
Freibetrag und Steuermesszahl: Bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (nach § 2 Abs. 3 GewStG) steht ein Freibetrag von 5.000 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG) zu. Der Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert (§ 11 Abs. 2 GewStG) und anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde (mindestens 280 % nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) verrechnet. Die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer hängt daher vom Standort ab.
Eine Besonderheit der Familienstiftung ist die sogenannte Erbersatzsteuer.
Besteuerung alle 30 Jahre Alle 30 Jahre seit dem ersten Vermögensübergang wird das gesamte Vermögen einer rechtsfähigen Familienstiftung besteuert (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Steuervergünstigungen Steuervergünstigungen und -befreiungen, insbesondere nach §§ 13a ff. ErbStG, sind anwendbar.
Stundung Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuer gestundet werden (§ 24 ErbStG).
Berechnung Die Versteuerung erfolgt so, als ob das Vermögen auf zwei Kinder überginge. In Steuerklasse I bedeutet dies:
Steuersatz: 7–30 %, abhängig von der Höhe des Vermögens
6. Laufende Besteuerung der Begünstigten
Die laufenden Ausschüttungen der Stiftung an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
7. Worauf Unternehmer besonders achten sollten
Die Errichtung und laufende Begleitung einer Familienstiftung ist ein komplexes Zusammenspiel von Zivilrecht, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Grunderwerbsteuer.
Praxisrelevant sind insbesondere folgende Punkte:
Klare Definition der Ziele
Auswahl der passenden Stiftungsart
Präzise Formulierung des Stiftungszwecks
Ausgestaltung der Satzung
Strukturierte einkommensteuerliche Planung bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen
Optimale Nutzung von Erbschaft- und Schenkungsteuervergünstigungen
Grunderwerbsteuerlich saubere Gestaltung bei Immobilienübertragungen
Einbettung der Stiftung in die laufende Unternehmenssteuerstruktur
Berücksichtigung der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre und der dazugehörigen Liquiditätsplanung
Die neo Kanzlei unterstützt Sie dabei, diese Punkte für Ihr Unternehmen individuell zu analysieren und in eine tragfähige Stiftungsstruktur umzusetzen, von der Erstkonzeption über die Satzungsgestaltung bis zur laufenden steuerlichen Begleitung.
Fazit
Die Familienstiftung ist ein wirkungsvolles Instrument, um:
das Unternehmen und sonstiges Vermögen langfristig in einer stabilen Struktur zu bündeln,
die dauerhafte Versorgung der Familie sicherzustellen,
Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Ertragsteuern gezielt zu gestalten,
die Unternehmensfortführung über Generationen hinweg zu sichern,
persönliche Haftungsrisiken zu reduzieren und Wegzugbesteuerung zu vermeiden.
Die steuerlichen und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen – von der Einkommensteuer über Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bis zur Erbersatzsteuer – machen deutlich, dass professionelle Planung unerlässlich ist.
Konzeption und Umsetzung einer Familienstiftung sollten daher stets in enger Abstimmung mit spezialisierten Beratern erfolgen. Die neo Kanzlei steht Ihnen hierbei als kompetenter Partner zur Seite, um Ihr Unternehmen und Ihre Familie langfristig optimal aufzustellen.
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